Strafrecht Allgemeiner Teil (Springer-Lehrbuch)


 
Strafrecht, Allgemeiner Teil nicht nur für Anfänger
• • • • •   (bewertet mit 5 von 5 Punkten)

Rezension bezieht sich auf: Strafrecht Allgemeiner Teil (Taschenbuch) Die zweite Auflage des Lehrbuchs „Strafrecht, Allgemeiner Teil" des Gießener Hochschullehrers Walter Gropp ist in fünf Teile gegliedert. Teil I bietet eine Einführung in das Strafrecht. Neben rechtspolitischen und sozialwissenschaftlichen Aspekten des Strafrechts werden dort die sowohl akademisch wie auch praktisch wichtigen Prinzipien des Strafrechts besprochen. Nach einer Beschreibung des Straftatsystems endet die Einführung. Nun wendet sich Gropp in Teil II, der zusammen mit den Teilen III. bis V. des Buches den eigentlichen Kernbereich einer Darstellung des Allgemeinen Strafrechts bildet, der Lehre von der Straftat, dargestellt am Beispiel des vorsätzlich vollendeten Begehungs(erfolgs-)delikts zu. Teil II beinhaltet so die Abhandlung des Aufbaus der Straftat, vom Handlungsbegriff bis hin zu den besonderen Rechtsfolgevoraussetzungen und -hindernissen. In Teil III. werden die wichtigen Problemkreise Versuch und Rücktritt, Täterschaft und Teilnahme, die Unterlassung sowie die Fahrlässigkeit bearbeitet. Teil IV. des Werkes beschäftigt sich mit der Irrtumslehre. Teil V. schließlich wendet sich der im Studium oft vernachlässigten aber (auch und gerade praktisch) bedeutsamen Konkurrenzlehre sowie dem System der Rechtsfolgen der Straftat zu.

Die Darstellungsweise des Werkes von Gropp kann auf Anhieb überzeugen. Teil I. liefert mit seinen einführenden Kapiteln einen interdisziplinär kriminalwissenschaftlichen Zusammenhang, den man bei anderen Darstellungen des Allgemeinen Strafrechts zuweilen vermißt. Insbesondere der Studienanfänger aber ist auf eine solche Problemhinführung bisweilen dringend angewiesen. Die Behandlung des Kernbereichs der Allgemeinen Stafrechtslehre in den Teilen II. bis V. ist anfängerfreundlich verständlich formuliert. Bei der Darstellung wichtiger Streitfragen und Problemkreise in diesem Abschnitt kommt Gropp schnell auf den Punkt. Der Autor verweist in den Fußnoten und am Ende eines jeden Kapitels umfassend auf andere Sichtweisen und ermöglicht dem Leser somit jederzeit, sich im Selbststudium eingehender mit bestimmten Fragen zu befassen. Ein Vorteil, der das Buch auch und gerade für wissenschaftliches Arbeiten ergiebig macht. Erfreulich ist zudem, daß Gropp die Verweisungen am Ende seiner Kapitel entsprechend ihres „Vertiefungsgrades" klassifiziert. So geht er vorbildlich auf die verschiedenen Bedürfnisse seiner Leser ein. An Aktualität gewinnt die Darstellung besonders bei der Besprechung der Beteiligungslehre (z. B. die Darlegung zur „Scheinmittäterschaft" in § 10, Rn. 91 ff.) und bei der Erarbeitung der Fahrlässigkeitslehre (§ 12, Rn. 16 ff.). Kritisch anzumerken bleibt die Darstellung der Lehre von der Sonderbeteiligung in § 10, Rn. 157 ff., die ohne Vorkenntnisse (z. B. zum Begriff des „Extraners", § 10, Rn. 158) für den Studierenden nicht so leicht zugänglich ist, wie die übrigen Ausführungen im Lehrbuch.

Die zweite Auflage wurde gegenüber der Erstauflage vor allem um ein Kapitel über die Rechtsfolgen der Straftat (§ 15) und um Ausführungen zu den erfolgsqualifizierten Delikten (§ 3) und um eine umfängliche Darstellung zu Rechtsnatur und Problemen der Regelbeispiele ergänzt (vgl. auch Vorwort S. V). Die Aufnahme dieser Darstellungen stellt aus zwei Gründen gegenüber der Erstauflage eine Verbesserung dar: Zum einen liefert Gropp damit einen eigenen Beitrag für die aktuelle wissenschaftliche Diskussion zu diesen Punkten; andererseits wird den Studierenden eine übersichtliche und (wegen der zahlreichen Verweisungen) für die Studienbedürfnisse gut handhabbare Darstellung geboten.

Insgesamt ist das Lehrbuch von Gropp in seiner zweiten Auflage eine durchaus anspruchsvolle Lektüre. Auch die grafische Satztechnik des Verlages ist verbessert worden und akzentuiert die inhaltliche Struktur des Buches.

Das Werk von Gropp kann sowohl Studienanfängern als auch Fortgeschrittenen und Examenskandidaten uneingeschränkt empfohlen werden.
Eine Rezension von Ein Kunde
vom 14. August 2001
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